Kriegsverbrechen

Roms Rechtsbruch

 

Das italienische Verfassungsgericht bedient sich eines wenig überzeugenden Kunstgriffs, indem es zunächst die Kompetenz des IGH anerkennt.

29.10.2014, von Andreas Zimmermann

„Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, … die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen“ – mit diesen eher dürren Worten umschreibt Artikel 94 der UN-Charta eine der wesentlichen Errungenschaften des modernen Völkerrechts: die Anerkennung der Herrschaft des Völkerrechts und die Pflicht, Urteile internationaler Gerichte umzusetzen. Es ist dieser eherne Grundsatz, der durch das italienische Verfassungsgericht am 22. Oktober 2014 fundamental in Frage gestellt wurde. Hintergrund ist die frühere Praxis italienischer Gerichte, Klagen wegen von Deutschland während des Zweiten Weltkriegs begangener Kriegsverbrechen zuzulassen. Nachdem es in Italien zu ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen deutsches staatliches Vermögen gekommen war, hatte Deutschland 2008 vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) geklagt. Mit 12:3 Stimmen gelangte der zu dem Ergebnis, dass sich ein Staat selbst dann auf seine Staatenimmunität berufen kann, wenn wie vorliegend, Kriegsverbrechen Gegenstand der Verfahren sind.

Kriegsverbrechen.

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