Thessaloniki: Sieg gegen die Kommerzialisierung von Wasser

Verfügbarkeit von Wasser und sanitären Einrichtungen ist ein Menschenrecht. Die Gewerkschaft der Wasserwerker von EYATH teilte am Dienstag, den 27. Dezember, mit, dass das oberste Gericht die den Wasserversorgern eingeräumte Möglichkeit, den Wasserpreis nach eigenem Gutdünken zu gestalten, für ungültig erklärt hat. Der oberste Gerichtshof (Staatsrat) hat die Berufung der EYATH-Beschäftigten angenommen.

Συμβούλιο της Επικρατείας (ΣτΕ) – Staatsrat (oberstes Gericht)

Stellungnahme der Gewerkschaft der Beschäftigten von EYATH:

Ein weiterer großer Sieg gegen die (indirekte) Privatisierung von Wasser, nachdem unsere Gewerkschaft beim Staatsrat (oberstes Verfassungs- und Verwaltungsgericht) Einspruch erhoben hat. Kurz gesagt: Die zuvor beschlossene Wasserpreisverordnung steht im Widerspruch zur europäischen Richtlinie „Wasser ist keine Ware“, d.h. diejenigen, die sie festlegten, haben aus Wasser ein kommerzielles Produkt gemacht, wie wir seinerzeit sehr treffend geschrieben haben.

Die Preisfestsetzungsrichtlinie erlaubte den Wasserversorgern, die Preise so festzulegen, wie sie es wollen, ohne die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren zu berücksichtigen, d.h. nur, um einen GEWINN zu erzielen und die Gesellschaft zu zerstören, z.B. durch die Erhöhung der Energiepreise.

Mit dem Beschluss 2519/2022 hat die 4. Kammer des obersten Gerichts einstimmig den Beschluss Nr. 135275/19.05.2017 der interministeriellen Nationalen Wasserkommission (bekannt als Wasserpreisverordnung) in seiner Gesamtheit für nichtig erklärt.

Der oberste Gerichtshof verweist in seiner Entscheidung auf die in der Richtlinie 2000/60/EG enthaltene Erklärung, dass „Wasser kein kommerzielles Produkt“ ist. Er stellt fest, dass sich aus den Bestimmungen der Richtlinie und ihrem Zweck, die Qualität des Wassers zu gewährleisten und es nicht als kommerzielles Produkt, sondern als öffentliches Gut zu bewirtschaften, ergibt, dass die nationale Politik zur Erbringung von Wasserdienstleistungen, einschließlich der Wasserpreisgestaltung, von den Mitgliedstaaten als eine Politik zur Erbringung von Dienstleistungen im Allgemeininteresse gestaltet wird. Die Kommission erklärt die Preisverordnung für nichtig, da sie gegen die oben genannte Richtlinie und die nationalen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung (Gesetz 3199/2003 und Dekret 51/2007) verstößt:

– Es gibt keine spezifischen Vorschriften, die sicherstellen, dass die Wasserdienstleister ihre Preispolitik an die Daten anpassen, die sich aus den genehmigten Bewirtschaftungsplänen der einzelnen Einzugsgebiete ergeben (zusätzlich zu den spezifischen Regelungen für Umwelt- und Ressourcenkosten),

– Es ist nicht vorgesehen, dass die zuständigen Behörden bei der Genehmigung der Tarife der Versorger prüfen, ob die in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten Leitlinien eingehalten werden, um zu gewährleisten, dass die Tarifpolitik in Übereinstimmung mit der Richtlinie formuliert wird, wobei die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung und das Verursacherprinzip zu berücksichtigen sind. Es werden keine spezifischen Parameter angegeben, anhand derer der Grad der Kostendeckung von Wasserdienstleistungen für verschiedene Verwendungszwecke bestimmt werden soll.

Vom Wasserreferendum in Thessaloniki im Jahr 2014 bis hin zu den aufeinanderfolgenden Entscheidungen des Staatsrats:

WASSER IST NICHT VERKÄUFLICH! WEDER DIREKT NOCH INDIREKT!

Original (griech.)

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